Satzung des Vereins
PRINCE2 Deutschland e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Prince2 Deutschland e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in 40472 Düsseldorf.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Weiterentwicklung der Projektmanagementmethode PRINCE2 im deutschsprachigen Raum. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Zur Erreichung des Vereinszwecks ist der Verein befugt, sich der entgeltlichen oder unentgeltlichen Hilfe geeigneter Dritter zu bedienen.
Der Verein darf keine anderen als die vorstehend in Absatz (2) genannten Zwecke verfolgen und keinen Gewinn erstreben. Etwaige Überschüsse oder Erlöse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen oder Vergünstigungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig; Vergütungen für die Übernahme der Leitung und Verwaltung des Vereins, die Führung von Vereinsangelegenheiten oder ähnliche Zwecke sind ausgeschlossen. Der Verein darf weder im Inland noch im Ausland Zweigniederlassungen errichten, Tochtergesellschaften gründen oder sich an Personen- oder Kapitalgesellschaften beteiligen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag des um die Aufnahme ersuchenden Mitglieds beim Vorstand einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich mitteilt. Eine etwaige Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft entsteht mit Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung bei dem betreffenden Antragsteller.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht aufgegeben oder einem anderen überlassen werden. Die Erteilung von Vollmachten an Dritte zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten im Einzelfall ist zulässig.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen; jedes Mitglied ist zudem berechtigt in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen, sofern der betreffende Antrag dem Vorstand mindestens vierzehn Geschäftstage vor dem Datum der Mitgliederversammlung schriftlich übermittelt wurde.
Jedes Mitglied darf an den Vereinsveranstaltungen teilnehmen und die zur Verfügung gestellten Vereinseinrichtungen benutzen.
Jedem Mitglied, das sich durch Maßnahmen eines Vereinsorgans in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht auf Beschwerde zu. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb einer Frist von 30 Tagen beim Vorstand einzulegen. Die Frist beginnt sobald das betroffene Mitglied von der Maßnahme, aus der es eine Rechtsverletzung herleitet, Kenntnis erlangt oder diese kennen musste. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand.
Jedes Mitglied ist außerdem verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und die Aufgaben des Vereins zu unterstützen. Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Aufgaben des Vereins gefährden könnte.
Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden. Sie haben den Anordnungen und Beschlüssen der Organe Folge zu leisten.
Die Mitglieder erkennen ein Informationsrecht der Vereinsorgane über Vereinsangelegenheiten im Rahmen der anwendbaren Rechtsvorschriften an. Der Vorstand kann in diesem Rahmen schriftliche Berichte von Mitgliedern anfordern. Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften, des Bankgeheimnisses sowie aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften oder berufs- oder standesrechtlicher Regelungen oder im Hinblick auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt
§ 5
Finanzielle Beitragspflichten
1. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrags verpflichtet.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden unabhängig vom Eintrittsdatum bei der Aufnahme und danach jeweils am 01. Januar fällig.
3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben, bei einem nicht vorhergesehenen Finanzbedarf oder zur Beseitigung etwaiger Liquiditätsschwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
4. Die Höhe des Mitgliedbeitrages und der Umlage, sowie Änderungen der Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern durch den Vorstand bekannt zu machen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Eintritt eines oder mehrerer folgender Ereignisse
Austritt eines Mitglieds nach Absatz (2);
durch den Tod des Mitglieds.
Durch den Ausschluss eines Mitglieds in Übereinstimmung mit Absatz (3)
Auflösung, Liquidation, Verschmelzung, Umwandlung oder vergleichbare Umstrukturierungen, sofern damit ein Verlust der Rechtsfähigkeit des betreffenden Mitglieds verbunden ist;
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds, Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse oder Einstellung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse.
1. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens 90 Tage vor dem Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein. Bei erfolgter Austrittserklärung stehen dem austrittswilligen Mitglied bis zum Ablauf des Geschäftsjahres die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte zu; es hat während dieser Zeit die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Pflichten so zu erfüllen, als wenn der Austritt nicht erklärt worden wäre. Die Austrittserklärung kann bis zum Ablauf des Geschäftsjahres mit Zustimmung des Vorstands zurückgenommen werden. Das Recht zum fristlosen Austritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2. Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluss mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen, wenn es schuldhaft den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen der Vereinsorgane vorliegt (z.B. Nichtzahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Aufforderung). Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung zu. Die Berufung ist schriftlich per Einschreiben mit Rückschein innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen.
3. Im Falle der fristgerechten Einlegung der Berufung beruft der Vorstand innerhalb von 90 Tagen ab Zugang der Berufung eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung; im Zeitraum zwischen der Einlegung der Berufung und der Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 7. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend und bindend über die Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss.
4. Treten bei einem Mitglied eines oder mehrere der in vorstehenden Absatzes 1 lit. b), d) oder e) genannten Ereignisse ein, so endet die Mitgliedschaft sobald der Vorstand dies formlos feststellt.
5. Scheidet ein Mitglied während eines laufenden Beitragsabschnitts aus dem Verein aus, steht ihm kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des auf diesen Zeitabschnitt entfallenden, bereits entrichteten Mitgliedsbeitrags zu. Dies gilt entsprechend für geleistete Umlagebeträge.
§ 7
Ruhen der Mitgliedschaft
1. Mitglieder, die ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen trotz Mahnung nicht nachgekommen sind, können bis zur Pflichterfüllung keine Mitgliedschaftsrechte ausüben. Das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte wird vom Vorstand festgestellt. Der Vorstand setzt frühestens fünf Geschäftstage nach Fälligkeit eine weitere Nachfrist von fünf Geschäftstagen mit der Androhung, dass im Falle der Nichtzahlung nach Fristablauf das Ruhen der Mitgliedschaft eintritt. Die Nachfristsetzung und die Verfügung über das Ruhen der Mitgliedschaft werden dem säumigen Mitglied schriftlich bekannt gemacht.
2. Das Ruhen der Mitgliedschaft kann ferner festgestellt werden, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung durch den Vorstand den sonstigen satzungsmäßigen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Sätze 2 bis 4 des vorstehenden Absatzes (1) finden entsprechende Anwendung.
3. Die Pflichten des säumigen Mitglieds gegenüber dem Verein bleiben vom Ruhen der Mitgliedschaft unberührt.
4. Das Ende des Ruhens tritt ein, wenn die Voraussetzungen der vorstehenden Absätze (1) und (2) nicht mehr gegeben sind. Dies wird dem betroffenen Mitglied vom Vorstand bekannt gemacht.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes.
Beschlussfassung zur Geschäftsordnung
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 10
Vorstand des Vereins
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
dem Vorsitzendem
einem gleichberechtigten Stellvertreter
dem Schriftführer
dem Kassenwart
3 Beisitzern
Die unter § 10 Absatz 1 gemäß Position a) bis e) genannten Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Der Vorsitzender ist in geheimer Wahl zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Außer durch Tod erlischt das Amt des Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 11
Zuständigkeit und Sitzung des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
Einberufung der Mitgliederversammlung
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Verwaltung des Vereinsvermögen
Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereins- mitgliedern.
Der Vorstand ist ferner in allen Angelegenheiten zuständig, die ihm kraft Beschlusses der Mitgliederversammlung zugewiesen werden. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand stets versuchen, eine Beschlussfassung der Mitgliedsversammlung herbeizuführen.
Der Vorsitzende alleine oder der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem Vertreter des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu allen Rechtsgeschäften, ausser Vereinsregisteranmeldungen und Vereinsregisteränderungen, mit einem Gegenstandswert über EUR 500 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Zu den Sitzungen sind die Mitglieder rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage vorher einzuladen. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder einer solchen Beschlussfassung zustimmen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des sitzungsleitenden Vorstandsmitgliedes.
Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten.
§ 12
Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechung zu erstellen. Zahlungen dürfen aufgrund von Auszahlungsordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung eines Stellvertreters geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre, längstens für einen Zeitraum von insgesamt 4 Jahren gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 13
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitglieder- versammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand als Liquidator abgewickelt. Das noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Landkreis Kronach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung errichtet am 04.11.2002 wurde der Mitgliederversammlung vorgetragen und für rechtskräftig anerkannt.
Düsseldorf, den 04.11.2002
